Täglich grüßt das Murmeltier – oder in NRW Herbert Reul, wenn es darum geht, Kopfschütteln zu verursachen. Neben verstärkt auf Repression setzende Gesetze (Stichworte: Versammlungs- und Polizeigesetz) ist der Innenminister unseres Bundeslandes insbesondere für seine Medienauftritte in Law & Order-Manier bekannt.  

Vom WDR auf die kürzlich durch das Landesinnenministerium erlassene „Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs“ angesprochen, gab Herr Reul ganz unumwunden zu, dass die Verordnung nicht nur wegen der vielfach diskutierten Klimaproteste der „Letzte Generation“ erlassen worden sei. Vielmehr betreffe die Verordnung alle, die durch ihr Handeln unmittelbaren Zwang von Polizisten hervorrufen würden. Dabei nannte Reul auch explizit Fußballfans.

Die Verordnung sieht nunmehr unter 2.1.1.6 vor, dass einer – aus Sicht der Polizei – „verantwortlichen Person“ Gebühren in Höhe von bis zu 50.000 € auferlegt werden können, wenn von einer Person oder einer Sache eine Gefahr ausgeht (§§ 4, 5 PolG NRW) und die Polizei deshalb Zwangsmittel anwenden muss (§§ 51 ff. PolG NRW). Von der Gebühr kann hingegen nur dann abgesehen werden, wenn der unmittelbare Zwang gegen eine größere Personengruppe mit einer unbestimmten Anzahl von Personen angewendet wird und sich die Störer deswegen nur mit großem Aufwand identifizieren lassen, bei einem Einsatz wegen Familienstreitigkeiten, in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird oder wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

Anders als etwa in Bremen, wo (Fußball-)Vereine für die Kosten von Polizeieinsätzen in Anspruch genommen werden können, sieht die Verordnung hier vor, dass die Polizei Kosten für die Durchführung einer Zwangsmaßnahme sogar gegen einzelne, vermeintliche Störer geltend machen kann.

Zunächst zu den seitens der Gutachter im Innenausschuss des Landtages vorgetragenen rechtlichen Bedenken: Auch wenn es grundsätzlich verfassungsgemäß sei, eine Kostenerstattungspflicht für die rechtmäßige (!) Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuführen, stünden der Verordnung aber die bisherigen Regelungen des Polizeigesetzes entgegen. Diese würden zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Regelung darstellen, wonach Polizeikosten nicht auf Störer umgelegt werden könnten (vgl. Landtag NRW, Stellungnahme 18/694). Zudem wäre gar keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden, die eine Regelung der Umlage solcher Polizeikosten auf den Bürger ermöglichen würde (vgl. Landtag NRW, Stellungnahme 18/707).

Neben den rechtlichen Bedenken steht unserer Meinung nach aber vor allem im Zentrum der Kritik, dass die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben durch die Polizei Gemeinwohlaufgabe ist, die auch kostenmäßig nicht auf einzelne Personen übertragen werden darf. Außerdem wissen wir, dass die Beamten gerade im Zusammenhang mit Fußballspielen mitunter unverhältnismäßig darauf aus sind, Zwangsmittel gegen Fußballfans zur Anwendung zu bringen. Neben der persönlichen Betroffenheit könnte so obendrein auch noch eine finanzielle Belastung einhergehen. Nicht nur deshalb lehnen wir die Abwälzung von Polizeikosten auf Fußballfans entschieden ab. Wir fordern Landesregierung und Landtag daher auf, die Entscheidung des Innenministeriums rückgängig zu machen!