Satzung

§ 1 Allgemeines / Zweck



Die eingerichtete FANHILFE Dortmund dient insbesondere der Erreichung folgender Ziele: 


1. die Vermittlung von erfahrenen Rechtsanwälten, sowie von weiteren Stellen, die Hilfe leisten können

2. Mögliche finanzielle Hilfe zur Begleichung von Rechtsverfolgungskosten, insbesondere bei über den Einzelfallhinausgehenden allgemeinerheblichen Verfahren
3. Beratung bei Problemen mit der Polizei oder Justiz, sowie bei Erteilung eines Stadionverbots
4. Erstellen von Informationsmaterialien, sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen
5. Austausch mit anderen Organisationen, die sich mit der Thematik „Fanrechte“ widmen

Die vorangehende Aufzählung ist nicht abschließend. Die der Fanhilfe Dortmund aus Spenden sowie anderen Zuwendungen zur Verfügung stehenden Mittel sollen bei der Verwirklichung dieser Ziele, insbesondere der Unterstützung von Rechtsstreitigkeiten aus dem vorgehenden Absatz verwendet werden. Hierbei sollen insbesondere über den Einzelfall hinausgehende, allgemein erhebliche Verfahren begleitet und unterstützt werden.



§ 2 Treuhandverwalter



Die Treuhandverwalter treffen eine Entscheidung, für welche Maßnahmen, betreffend die Zweckerreichung der in § 1 festgelegten Ziele, und Verfahren überhaupt und in welchem konkreten Umfang vorhandene Mittel bereitgestellt werden.

Die Treuhandverwalter geben Ihre Entscheidung hierzu an den Mittelverwalter bekannt. Die Beschlüsse sind in einer Beschlusssammlung zu verwahren.


Zu den verantwortlichen Treuhandverwaltern (Rat der Treuhandverwalter) werden:
Herr Jakob Scholz, Herr Stefan Kallisch, Herr Stefan Menzel, Herr Stefan Witte und Herr Fabian Buchholz bestellt.
Die Treuhandverwalter verpflichten sich, zur Beachtung der Grundsätze sorgfältiger Sparsamkeit im Hinblick auf sämtliche, der Fanhilfe Dortmund zur Verfügung gestellten Mittel, dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf etwaig anfallende Verwaltungskosten.


§ 3 Rat der Treuhandverwalter



(1) Der Rat der Treuhandverwalter besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Spenderversammlung gewählt werden. 
 

(2) Aufgaben des Rates der Treuhandverwalter sind die unter § 2 genannten Vorgänge


(3) Der Rat der Treuhandverwalter trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Jedes Ratsmitglied kann eine Abstimmung herbeiführen. Dazu hat es die abzustimmende Frage allen Mitgliedern in gleicher Formulierung vorzulegen und als Abstimmung kenntlich zu machen. In dringenden Angelegenheiten, die ohne weiteren Aufschub entschieden werden müssen, genügt die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, wenn die Dringlichkeit bereits bei der Vorlage kenntlich gemacht wurde und 72 Stunden seit dem Zeitpunkt der Information per E-Mail oder Telefon bzw. 120 Stunden seit der Absendung per Briefpost vergangen sind, Samstage, Sonntage und bundeseinheitliche Feiertage nicht gerechnet. Andernfalls gilt als Laufzeit einer Abstimmung die Frist von zwei Wochen. 


(4) Der Rat der Treuhandverwalter ist nicht berechtigt, Verfügungen über die Mittel auszulösen oder in anderer Form Verpflichtungen einzugehen, die die aktuell vorhandenen Mittel des Fonds unter Abzug der noch zu erwartenden Verbindlichkeiten übersteigen.


(5) Der Rat der Treuhandverwalter berichtet der Spenderversammlung über Mittelaufkommen und -verwendung innerhalb seiner Amtszeit. 

(6) Der Rat der Treuhandverwalter arbeitet ehrenamtlich.



§ 4 Mittelverwalter



Der Mittelverwalter darf aus den angesammelten Treuhandvermögen alleine nach ausdrücklicher gemeinsamer Bestimmung durch die Treuhandverwalter Geldbeträge auskehren .

Zum Mittelverwalter wird Herr Witte bestellt.

 Der Mittelverwalter arbeitet ebenfalls ehrenamtlich.



§ 5 Treugeber



Die unterstützenden Spender erklären sich mit der Übergabe der gespendeten Geldmittel bereits vorab und unwiderruflich damit einverstanden, dass die Mittelverwalter die Gelder nach Maßgabe des § 1 verwenden können. Mit der Hingabe der Gelder verzichten die Spender auf weitere Einflussnahme betreffend der Mittelverwendung.



§ 6 Spenderversammlung



(1) Einberufung und Vorbereitung der Spenderversammlungen sind Aufgaben der Treuhandverwalter

(2) Alle Personen und Organisationen, die in den Fonds einzahlen, können dem Treuhandverwalter eine E-Mail-Adresse angeben, über die sie bzw. ihre Vertreter zur nächsten Spenderversammlung eingeladen werden. Über das Datum und eine grobe Ortsangabe der nächsten Spenderversammlung sollen die Berechtigten mindestens drei Wochen vorher informiert werden. Die genaue Uhrzeit, der genaue Versammlungsort sowie die Tagesordnung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung auf gleichem Wege bekanntgegeben werden.

(3) In der Spenderversammlung stimmberechtigt sind alle Spender, die seit der letzten Versammlung und zum Stichtag zwei Monate vor der kommenden Versammlung entweder mindestens 15 Euro als Einmalspende oder 15 Euro als Dauerauftrag gespendet haben. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Rat der Treuhandverwalter.


(4) Die Spenderversammlung ist spätestens im zweiten der vorausgehenden Spenderversammlung folgenden Kalenderjahr einzuberufen. Ohne Vorliegen eines besonderen, wichtigen Grundes soll die Spenderversammlung nicht früher als zehn Monate nach der vorausgegangenen Spenderversammlung stattfinden. Als Versammlungsort ist ein Ort in Dortmund zu bestimmen.


(5) Auf Verlangen eines Fünftels der auf der letzten Spenderversammlung stimmberechtigten Spender ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Spenderversammlung einzuberufen.


(6) Ein Vertreter des Rats der Treuhandverwalter eröffnet die Versammlung und leitet unmittelbar danach die Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters, die oder der die weitere Leitung der Versammlung übernimmt.


(7) Die Spenderversammlung wählt einen neuen Rat der Treuhandverwalter; gleichzeitig endet die Amtszeit des alten Rates der Treuhandverwalter. Kandidaten müssen nicht selbst Spender oder Vertreter von Spendern sein. Die Wahl wird mit verdeckten Stimmzetteln und in einem Wahlgang durchgeführt. Auf jedem Stimmzettel können höchstens so viele Kandidaten benannt werden, wie Mitglieder des Rates der Treuhandverwalter zu wählen sind (s. § 3 Abs.1 der Satzung). Je Stimmzettel kann ein Kandidat nur einmal benannt werden. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. 


(8) Die Spenderversammlung kann diese Satzung ändern. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten notwendig, und der Änderung muss mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten, unabhängig von ihrer Stimmenzahl, zustimmen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens zwei Wochen vor der Spenderversammlung beim Rat der Treuhandverwalter einzureichen. Über einen nicht fristgerecht gestellten Satzungsänderungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn die Spenderversammlung mit vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit des Antrags beschließt. Außerdem kann die Spenderversammlung weitere den Fonds betreffende Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten treffen. Bestimmungen der Satzung gehen solchen Beschlüssen vor. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, können vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin angenommen werden, andernfalls ist darüber durch die Versammlung abzustimmen. 




§7 Auflösung des Fonds



(1) Die Spenderversammlung kann die Auflösung des Fonds mit einer 2/3 Mehrheit beschließen.


(2) Im Falle der Auflösung des Fonds ist der Mittelverwalter verpflichtet, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten, verbleibende Vermögen spätestens ein halbes Jahr nach dem Auflösungsbeschluss bzw. der Feststellung der Auflösung an den Ökumenische Wohnungslosen-Initiative e. V, Rheinische Str. 22, 44137 Dortmund zu übertragen sofern nicht gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss eine andere, in jedem Fall gemeinnützige bzw. caritativ tätige Einrichtung benannt wird. 


§ 8 Salvatorische Klausel



Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten alsdann solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt.