Am Dienstag, den 20.05.2025, fand vor dem Schöffengericht in Bochum eine Verhandlung statt, die im Zusammenhang mit dem Auswärtsspiel des BVB beim VfL Bochum im Jahr 2023 stand.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, Pyrotechnik gezündet zu haben. Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst versucht, den Verbrechenstatbestand „Gefährdung durch Freisetzen von Giften“ zur Anklage zu bringen. Dies konnte jedoch bereits im Vorfeld durch Verteidiger Schumann verhindert werden. Stattdessen wurde aber trotzdem eine vermeintliche versuchte gefährliche Körperverletzung von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht.
Das Gericht teilte zwar mit, dass es den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung ebenfalls nicht hinreichend belegt sehe und schlug schon dort die Einstellung gegen eine Geldauflage vor. Dem stimmte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht zu.
In der Anklageschrift bezog sich die Staatsanwaltschaft auf die vermeintlichen Inhaltsstoffe von „Seenotfackeln“ und beschrieb deren konkrete Gefahr. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde hierzu ein Gutachten eingeholt, das jedoch zu dem Ergebnis kam, dass keine konkrete Gefährdung durch die Pyrotechnik festgestellt werden kann. Dies wurde damit begründet, dass am Tattag keine pyrotechnischen Gegenstände sichergestellt werden konnten, wodurch es nicht möglich war, die konkreten Bestandteile der pyrotechnischen Erzeugnisse zu analysieren. Der Sachverständige führte ferner aus, dass selbst bei Sicherstellung eines konkreten Produktes kaum nachzuweisen sei, in welcher Konzentration sich welcher Stoff in der Luft verbreite und welche gesundheitliche Wirkung dies auf Zuschauer haben könnte.
Vor diesem Hintergrund bestand letztlich Einigkeit darüber, dass der Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht aufrechterhalten werden kann. Es verblieb lediglich der Vorwurf der Vermummung, strafbar nach dem Versammlungsgesetz. Das Verfahren wurde schließlich gegen eine Geldauflage eingestellt, die Verfahrenskosten übernimmt die Staatskasse.
„Der Ausgang des heutigen Verfahrens ist ein wichtiges Signal im Hinblick auf die Strafbarkeit von Pyrotechnik wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung oder Beihilfe zu einer solchen – sowohl durch das Festhalten der Blockfahne, als auch durch das eigenhändige Abbrennen von Pyrotechnik“ resümiert Verteidigerin Rasch.