Nachdem wir uns im ersten Teil unserer gemeinsamen Reihe zum Polizeigesetz NRW, gemeinsam mit dem „Kölsche Klüngel“ der Fanhilfe der Südkurve des 1. FC Köln, den Problemen und Gefahren des Tasers gewidmet haben, wollen wir heute einen Blick auf die Neuregelungen des Polizeigewahrsams legen.

Zu allererst aber: Was ist überhaupt ein Polizeigewahrsam?

Wenn die Polizei dich auf die Wache verbringt, dich in einen Wagen der Polizei setzt oder dich in einer Personengruppe „einkesselt“ befindest du dich im polizeilichen Gewahrsam. Die polizeiliche Ingewahrsamnahme, die eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine Strafe oder dergleichen ist, richtet sich dabei nach den §§ 35 ff. PolG NRW.

Was hat sich mit der Reform des Polizeigesetzes im Dezember 2018 geändert?

Anders als vor den zahlreichen Änderungen des Polizeigesetzes kann dich die Polizei nun im Gewahrsamsfalle nicht mehr „nur“ 48 Stunden in Gewahrsam nehmen sondern, mit dem neuen Polizeigesetz im Rücken auf richterliche Anordnung hin, bis zu 14 Tage (14 Tage im Vorfeld/Nachgang jeder unmittelbar bevorstehenden Straftat), mit der Möglichkeit um Verlängerung von zusätzlichen 14 Tagen. Das bedeutet, dass die Polizei dich vor Risikospielen ohne jegliche konkret begangene Straftat bis zu 28 Tage in Gewahrsam nehmen kann und dich dort unter dem Deckmantel der Gefahrenabwehr behält.

Was es bedeutet, mehrere Tage vor und/oder nach einem Spiel in Gewahrsam zu sein und so beispielsweise deiner Arbeit nicht nachgehen zu können, kannst du dir sicherlich selbst denken. Vor dem Hintergrund der letzten Maßnahmen (ganze Busladungen an Fans festgesetzt und nach Kontrollen ohne Spielbesuch Heim geschickt, 700 Fans in Dortmund personalisiert, ohne begangene Straftat festgesetzt und im Anschluss nach Hause geschickt), scheint es nur logisch, dass die Beamten von ihrer Chance auf Langzeit-Ingewahrsamnahmen Gebrauch machen werden, um „Störer“ dauerhaft zu schädigen und sie somit vom Spiel fernzuhalten.

Wo du im Falle eines so lang andauernden Gewahrsams untergebracht werden sollst, ist darüber hinaus noch nicht abschließend geklärt. Aktuell scheint es so, dass du in den meisten Polizeirevieren eine so lange Zeitspanne in extrem schlecht ausgestatteten und für einen Aufenthalt über eine Nacht hinaus in keiner Weise geeigneten „Ausnüchterungszellen“ verbringen müsstest.

Interessant ist darüber hinaus, dass es der Polizei jetzt auch möglich ist, Personen allein zur Identitätsfeststellung bis zu sieben Tage in Gewahrsam zu nehmen (§ 38 Abs. 2 Nr. 5 PolG NRW), sofern ihre Identität nicht zweifelsfrei auf anderem Wege festgestellt werden kann.

Dass wir die Neuregelungen des polizeilichen Gewahrsams, insbesondere unter Grundrechtsgesichtspunkten, höchst problematisch finden sollte auf der Hand liegen. So hat die Polizei durch die Lange Gewahrsamsdauer die Möglichkeit ganz empfindlich in deine Grundrechte einzugreifen. Insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Dauer des polizeilichen Gewahrsams halten wir die Änderung der Dauer des polizeilichen Gewahrsams für verfassungswidrig und werden, sofern es zu einer Langzeit-Ingewahrsamnahme im Fußballkontext kommen sollte, gemeinsam sämtliche rechtlichen Möglichkeiten prüfen.