In zwei gänzlich unterschiedlich gelagerten Ordnungswidrigkeitenverfahren konnten sich gleich mehrere Mitglieder der Fanhilfe Dortmund über die Einstellung des gegen sie laufenden Ordnungswiedrigkeitenverfahrens freuen:
So sahen sie sich, nach einer Personalienfeststellung im Rahmen eines Fußballspiels, einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Tragens eines Trikots mit “A.C.A.B”-Aufdruck ausgesetzt. Die Stadt Bochum sah in dem Tragen dieses Trikots eine grobungehörige Handlung, die zur Belästigung der Allgemeinheit oder zur Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung geeignet sei, weil mit dem unverdeckten Tragen des Trikots eine Kollektivbeleidigung begangen würde, die sich gegen das Ansehen der Polizei richte und es in der Öffentlichkeit bewusst negativ beeinflusse.
Bereits 2016 fasste das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Beschluss (1 BvR 257/14), dass “die Kundgabe der Buchstabenkombination ‘A.C.A.B.’ im öffentlichen Raum (…) vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht ohne weiteres strafbar [ist].” So sei die Parole “ACAB” – nach Auffassung des BVerfG – nicht inhaltlos, sondern stellt vielmehr … » mehr lesen